Neuregelung des häuslichen Arbeitsplatzes ab 2023


Download der Excel - Aufzeichnungsliste


Der Gesetzgeber hat die steuerliche Berücksichtigung des häuslichen Arbeitsplatzes ab dem Jahr 2023 grundlegend geändert! Einen kurzen Überblick über die umfassenden Änderungen geben wir Ihnen nachstehend:

Damit wir für Sie auch künftig eine optimale steuerliche Beratung anbieten und Ihre Kosten für das Arbeiten zu Hause bestmöglich von der Steuer abziehen können, benötigen wir künftig Ihre Mithilfe.

Sie müssen gewisse Aufzeichnungen anfertigen, damit wir Ihre Kosten steuerlich abziehen können. Wir hoffen, dass die Finanzverwaltung hierzu alsbald Erleichterungen - gerade im Hinblick auf die Aufzeichnungen - bekanntgeben wird. Stand heute gibt es diese leider nicht. Sobald sich Änderungen oder Erleichterungen ergeben, werden wir Sie an dieser Stelle informieren.

1.        Wann kann ich mein Arbeitszimmer von der Steuer absetzen

Wenn Sie von zu Hause aus in Ihrem Arbeitszimmer arbeiten, gibt es künftig drei Fallgruppen, wie Sie Ihre Kosten steuerlich abziehen können. Dies sind

a) Fälle des sog. betriebsstättenähnlichen Raumes. Dies sind Fälle, in denen Ihr Arbeitszimmer z. B. durch Kundenkontakt nach außen in Erscheinung tritt. Typische Fälle hierfür sind bei­spiels­weise Versicherungs­ver­treter, die Kunden auch zu Hause im Ar­beits­zimmer empfangen. Gleiches gilt, wenn - familienfremde – Ar­beit­neh­mer in diesem Arbeitszimmer tätig werden.

b) Außerdem können Sie Ihr Arbeitszimmer von der Steuer absetzen, wenn die­ses Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen oder be­trieblichen Tätigkeit bildet, d. h. Sie alle wesent­lichen Tätigkeiten von Ihrem Ar­beitszimmer aus erledigen. Hierrunter fallen z. B. Ar­beit­neh­mer, die aus­schließlich im Homeoffice arbeiten. Wichtig für Sie: Dieser Fall liegt nur vor, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt aller Tätigkeiten bildet. 

c)  In allen anderen Fällen gilt künftig die sog. Tagespauschale. Lesen Sie hier­zu bitte in der Text­ziffer 2 dieses Schreibens weiter.

Fallen Sie unter die obigen Fälle a oder b, kann Ihr Arbeitszimmer voll von der Steuer abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass Ihr Arbeitszimmer fast aus­schließlich für Ihre berufliche Tätigkeit genutzt wird. Hierzu müssen Sie - wie bisher auch - uns Ihre Aufwendungen für das Arbeitszimmer mitteilen.

Alternativ besteht neu die Möglichkeit, dass Sie auf den Aufwandsnachweis verzichten und einen pauschalen Abzug von 105 € monatlich, somit 1.260 € jährlich für solche Arbeitszimmer in Anspruch nehmen.

Wir benötigen in den Fällen a und b von Ihnen nur die Mitteilung, dass ein solcher Fall vorliegt und ggf. den Nachweis der Aufwendungen. Es genügt, wenn Sie uns dies im Rahmen der Erstellung der Steuererklärung für 2023 mit­teilen. Sie müssen aktuell nicht tätig werden. Für Sie ändert sich im Ver­gleich zu bisher nichts. 

2.        Tagespauschale - Künftig Hauptfall für das Arbeiten von zu Hause aus

Liegt bei Ihnen weder ein betriebsstättenähnlicher Raum noch ein Mittel­punkts­fall vor (siehe Textziffer 1), fallen Sie nun unter die sog. Tages­pau­schale. Wichtig: Es besteht hier kein Unterschied mehr, ob Sie ein Arbeits­zim­mer haben oder eine Arbeitsecke, z. B. im Wohnzimmer. In beiden Fällen gel­ten die gleichen Regeln. Die Tagespauschale ist sicherlich die Fallgruppe, un­ter die die meisten von Ihnen fallen werden.

 2.1      Wie viel kann ich von Steuer absetzen?

Fallen Sie unter die Tagespauschale, können Sie an jedem Tag, an dem die Vor­aussetzungen vorliegen, 6 € von der Steuer abziehen. Maximal sind 1.260 € jährlich als Abzug möglich. Dies entspricht dann 210 Tagen (210 x 6 € = 1.260 €).

 2.2      Für welche Tage bekomme ich die Tagespauschale?

Nun wird es - Sie ahnen es sicherlich - etwas komplizierter, denn wir müssen hier zwei Fälle tren­nen. Die entscheidende Frage hierbei ist, ob Ihnen dauer­haft ein anderer Arbeitsplatz (z. B. bei Ihrem Arbeitgeber) zur Verfügung steht?

 2.2.1  Was bedeutet „dauerhaft ein anderer Arbeitsplatz“?

Die Formulierung „dauerhaft ein anderer Arbeitsplatz“ wurde mit Wirkung zum 1.1.2023 neu im Gesetz aufgenommen. Es gibt hierzu keine Urteile oder Ver­wal­tungsauffassungen. Daher ist leider völlig unklar, was dieser Begriff be­deutet. Auch in der Gesetzesbegründung findet sich dazu keine Definition.

Wir gehen aktuell davon aus, dass Ihnen dann dauerhaft kein anderer Ar­beits­platz zur Verfügung steht, wenn Sie nicht in der Lage sind, Ihre Tätigkeiten auch vom „Büro vor Ort“ (nicht zu Hause) zu erledigen. Bietet Ihnen z. B. der Arbeitgeber einen Arbeitsplatz „vor Ort“ an, Sie dürfen aber frei­willig von zu Hause arbeiten und nutzen diese Chance auch, dann steht Ihnen dauer­haft ein an­derer Arbeitsplatz zur Verfügung. Dies gilt unseres Erachtens auch für Pool­arbeitsplätze. Ihnen muss der Arbeitsplatz aber zu jeder normalen Dienst­zeit zur Verfügung stehen. Wenn es z. B. Ferienzeiten gibt, an denen Sie den Arbeitsplatz über einen längeren Zeitraum nicht nutzen kön­nen, steht Ihnen nach unserer Auffassung ein anderer Arbeitsplatz nicht dauerhaft zur Ver­fü­gung. Dies trifft zum Beispiel Lehrer, weil in den Ferien regelmäßig eine Nut­zung des Ar­beits­platzes nicht möglich sein wird. Umgekehrt steht Ihnen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, wenn Sie für eine Tätigkeit zwingend von zu Hause arbeiten müssen. Sind Sie zum Beispiel nebenberuflich tä­tig, wird dies häufig der Fall sein, weil Sie diese Arbeiten nicht vom Büro aus erledigen können.

Selbstständige und Gewerbetreibende, die freiwillig von zu Hause arbeiten ob­wohl ihnen auch ein Büro außerhalb der Wohnung zur Verfügung steht, steht ebenso dauerhaft ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.

Sind Sie der Meinung, dass Ihnen dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Ver­fü­gung steht und Sie quasi gezwungen sind, von zu Hause zu arbeiten, so teilen Sie uns dies bitte inkl. Begründung mit, wenn Sie uns die Unterlagen für die Steuererklärung 2023 einreichen. Wir prüfen dies dann für Sie.

Je nachdem, ob Ihnen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder nicht, fallen Sie unter die untenstehenden Ausführungen 2.2.2 oder 2.2.3. Die anzu­fer­ti­gen­den Aufzeichnungen sind in beiden Fallgruppen identisch.

2.2.2     Mir steht dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung

Ein Abzug der 6 € Tagespauschale ist in diesem Fall zulässig, wenn Sie an einem Tag auch von zu Hause arbeiten. Es spielt keine Rolle, ob Sie auch aus­wärts tätig sind, z. B. Kundentermine wahrnehmen. Auch ist es unbe­deu­tend, in welchem zeitlichem Umfang Sie von zu Hause tätig werden. Bereitet z. B. ein Lehrer seinen Unterricht für den nächsten Tag abends zu Hause für einige Stunden vor, ist ein Abzug der 6 € möglich. Es ist unbedeutend, ob Sie die Vorbereitung in einem Arbeitszimmer oder in einer Arbeitsecke o. ä. vornehmen. 

2.2.3     Mir steht dauerhaft ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung

In diesem Fall gilt für Sie, dass sie an jedem Tag, an dem Sie zeitlich über­wie­gend von zu Hause arbeiten, die 6 € Tagespauschale in Anspruch nehmen kön­nen, wenn Sie an diesem Tag nicht Ihre erste Tätigkeitsstätte, d. h. Ihren typischen Arbeitsplatz „vor Ort“ aufsuchen. Sie können zwischendurch auch z. B. Kundentermine wahrnehmen, aber Sie

·     müssen zeitlich überwiegend von zu Hause aus tätig sein und

·     dürfen nicht Ihre erste Tätigkeitsstätte aufgesucht haben. Damit schließen sich die sog. Entfernungspauschale und Tagespauschale in Ihrem Fall aus.

2.3         Welche Aufzeichnungen muss ich anfertigen?

Damit wir im Rahmen Ihrer Steuererklärung Ihre Aufwendungen korrekt steuer­lich geltend machen können, benötigen wir leider umfassende Auf­zeich­nungen von Ihnen. Genauer gesagt müssen Sie leider nach Tagen getrennt fol­gende Informationen aufzeichnen:

·     Welche Zeit Arbeiten Sie von zu Hause aus?

·     Welche Zeit Arbeiten Sie außerhalb des Homeoffice? Hierzu zählen auch Zeiten, an denen Sie im Büro vor Ort arbeiten.

·     Haben Sie an diesem Tag die erste Tätigkeitsstätte (Ihren Büroarbeits­platz) aufgesucht?

·     Waren Sie auswärts tätig? Gemeint sind Tätigkeiten außerhalb des Home­office und außerhalb ihres Büros/Arbeitsplatztes vor Ort. Dies sind Tage, an denen Sie z. B. Kundentermine wahrgenommen haben. 

Hierfür haben wir Ihnen eine mögliche Aufzeichnungsliste als Excel-Tabelle zum Download hinterlegt.

2.4         Was ist bei einer doppelten Haushaltsführung zu beachten?

Haben Sie eine doppelte Haushaltsführung, können Sie die Tagespauschale nicht an den Tagen geltend machen, an denen Sie sich nur in der Wohnung am Arbeitsort aufhalten. Die Kosten für diese Wohnung werden schon im Rahmen der doppelten Haus­halts­führung geltend gemacht und aus diesem Grund kann für diese Wohnung nicht noch die Tagespauschale angesetzt werden.

Eine Berücksichtigung der Tagespauschale ist damit nur an solchen Tagen mög­lich, an denen Sie aus dem sog. Familienwohnheim (z. B. am Wochen­ende oder an Feiertagen) aus arbeiten. Diese Tage müssen Sie ebenfalls aufzeichnen.

Gerne hätten wir Ihnen von einer tatsächlichen Vereinfachung beim Ansatz von Kosten für das häusliche Arbeiten berichtet, leider liegt bei den vom Gesetzgeber getroffenen Regelungen die Tücke einmal mehr im Detail.